DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 17 Studium oder Ausbildung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 17 DBA-Frankreich besteht unverändert seit der ersten Fassung des DBA-Frankreich. Der Wortlaut weicht erheblich von der Parallelvorschrift des OECD-MA, Art. 20 OECD-MA, ab. Gleichwohl ist der inhaltliche Kern der Regelung nahezu identisch. Der Normzweck wird überwiegend im Studenten- bzw. Auszubildendenaustausch zwischen den beiden Vertragsstaaten Frankreich und Deutschland gesehen. Die Vorschrift soll dazu beitragen, die kulturellen Beziehungen dadurch zu fördern, dass Studenten und anderen Auszubildende im Gastland nicht wegen ihrer Ausbildung steuerliche Lasten auferlegt werden.
2Art. 17 DBA-Frankreich gilt unabhängig davon, wo der Student, Lehrling (Auszubildender) oder Praktikant ansässig ist. Ebenso greift die Vorschrift unabhängig davon, wie lange die Person sich im Gastland aufhält. Art. 17 DBA-Frankreich ist in seiner Grunddiktion lediglich anwendbar auf Unterhalts-, Studien- und Ausbildungsgelder, nicht dagegen für Leistungsvergütungen. Erhält demgemäß ein Student beispielsweise im Praktikum im anderen Vertragsstaat eine Leistungsvergütung, ist nicht etwa Art. 17 DBA-Frankreich anwendbar, sondern Art. 13 Abs. 3 DBA-Fr...