DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Vorübergehende Lehrtätigkeit
Erläuterungen
A. Grundsätzliches
1Die Regelung des Art. 16 DBA Frankreich hat im OECD-MA keine Entsprechung. Durch die Bezugnahme auf berufstypische Personenkreise – nämlich Hochschullehrer oder Lehrer – ist der Geltungsbereich der Vorschrift umrissen. Ergänzt wird er durch die Bezeichnung der Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der doch sehr unterschiedlich konzipierten Bildungssysteme in Deutschland und in Frankreich die Anwendung der Vorschrift in der Besteuerungspraxis von Schwierigkeiten gekennzeichnet ist. Schwierig zu lösende Konkurrenzprobleme sind die zwangsläufige Konsequenz.
2–5Einstweilen frei
B. Tatbestandsvoraussetzungen
I. Hochschullehrer- und Lehrerbegriff
Aus deutscher Sicht
6Der Abkommensbegriff der Hochschullehrer bzw. der Lehrer dürfte sich für den Bereich der deutschen Rechtsanwendung an den einschlägigen Gesetzen orientieren.
7So definieren die Landeshochschulgesetze regelmäßig den Begriff des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals. Dieses besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren...