DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Durch das Zusatzabkommen vom wurde Art. 14 DBA Frankreich in der bisherigen Fassung des deutsch-französischen DBA zum aufgehoben und durch den nunmehr geltenden Wortlaut ersetzt. Damit entspricht Art. 14 DBA Frankreich materiell im Kern in etwa Art. 19 OECD-MA/Art. 18 VHG-DBA, geht aber in Teilbereichen über die dort getroffenen Verteilungswertungen hinaus. So hat Art. 14 Abs. 2 DBA Frankreich kein Vorbild im OECD-MA oder VHG-DBA.
2In Bezug auf das Konkurrenzverhältnis des Art. 14 DBA Frankreich zu bestimmten anderen Abkommensbestimmungen ist zu sagen, dass die Vorschrift dem Art. 13 DBA Frankreich vorgeht, da Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich nur für Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit gilt, die „von anderen als den in Art. 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden“. Ebenso hat Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich Vorrang vor der Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich. Durch die explizite Regelung in Art. 13b Abs. 3 DBA Frankreich findet das Kassenstaatsprinzip auch für die Besteuerung von Künstlern, Sportlern und Models Anwendung.
3Art. 14 und Art. 12 DBA Frankreich haben grds. keinen Überschneidungsbereich. Wenn eine Vergütung für selbständig ausgeübte Arbeit von einer öffentlichen Kasse bezogen wird, kommt Art. 12 Abs. 1 DBA Frankreich zur Anwendung. Dagegen erfasst Art. 14 DBA Frankreich Vergütungen für nichtselbständige Arbeit im öffentlichen...