DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13a Fiskalausgleich zur Grenzgängerregelung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 13a DBA Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom eingefügt. Die Vorschrift sieht einen Fiskalausgleich für die nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich freigestellten Einkünfte von Grenzgängern vor.
2Der nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich steuerberechtigte Ansässigkeitsstaat hat dem Quellenstaat, der auf die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verzichtet, nach Art. 13a DBA Frankreich einen Fiskalausgleich zu leisten. Verfahrensregeln für die mit dem Fiskalausgleich befassten deutschen Behörden enthalten die Art. 2 und 4 des Zustimmungsgesetzes vom .
3Art. 13a DBA Frankreich begründet Rechte und Pflichten der beiden vertragschließenden Staaten als Völkervertragsrechtssubjekte. Er begründet indessen keine Rechte für durch das DBA begünstigte Personen in ihrer Eigenschaft als Steuerrechtssubjekte. Demzufolge wird er als im Wesentlichen völkerrechtliche Norm beurteilt. Somit ist die Bestimmung für die Personen, die mit dem Besteuerungsverfahren im engeren Sinne und mit den davon betroffenen Steuerpflichtigen befasst sind, ohne nennenswerte Bedeutung. Es wird unterstellt, dass die Zahl der französischen Grenzgänger deutlich höher ist als die Zahl der deutschen Grenzgänger. Daher k...