DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Heranziehung zur französischen Ausschüttungsteuer
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Die durch das Revisionsprotokoll vom eingefügte Regelung hat weder im OECD-MA noch in der VHG-DBA eine Entsprechung. Sie resultiert aus einer Besonderheit des französischen Steuerrechts, der sog. Ausschüttungsteuer (impôt des distributions). Die Betriebsstättengewinne ausländischer Kapitalgesellschaften werden nicht nur der französischen Körperschaftsteuer unterworfen, sondern zusätzlich der Ausschüttungsteuer, die unabhängig davon erhoben wird, ob die Gewinne in der französischen Betriebsstätte verbleiben oder repatriiert werden. Um eine vergleichbare Belastung mit den durch französische Tochterkapitalgesellschaften erzielten Gewinnen zu erreichen, wird unwiderleglich die Ausschüttung der Betriebsstättengewinne unterstellt und eine Abzugssteuer (retenue à la source) von 25 % auf den in französischen Betriebsstätten erzielten Gewinn von nicht in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaften erhoben (Art. 115 quinquies, Art. 119 bis Abs. 2 CGI i. V. mit Art. 187 CGI). Von dieser Abzugsteuer sind deutsche Kapitalgesellschaften durch Art. 8 DBA Frankreich befreit.
2Eine Befreiung von der Ausschüttu...