DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Art. 3 DBA Frankreich regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Insoweit entspricht er weitgehend Art. 6 OECD-MA/VHG-DBA, umfasst aber einen Absatz mehr, da die Definition des unbeweglichen Vermögens in zwei Absätzen (Art. 3 Abs. 2 und 3 DBA Frankreich) enthalten ist.
2Art. 3 Abs. 1 DBA Frankreich weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Belegenheitsstaat zu („. . . können nur. . .“), ohne zwischen Belegenheitsstaat und Ansässigkeitsstaat zu differenzieren. Dagegen sieht Art. 6 Abs. 1 DBA Frankreich in den Abkommensmustern ein Besteuerungsrecht im Belegenheitsstaat für den Fall vor, dass dieser Quellenstaat ist, und formuliert die Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge.
3Art. 3 Abs. 2 DBA Frankreich verweist für die Definition des unbeweglichen Vermögens auf das nationale Recht des Belegenheitsstaates und stimmt damit weitgehend mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA/VHG-DBA überein.
4Art. 3 Abs. 3 Halbsatz 1 DBA Frankreich enthält einen Positivkatalog von Rechten, die unabhängig vom Recht des Belegenheitsstaates immer zum unbeweglichen Vermögen gehören. Art. 3 Abs. 3 Halbsatz 2 DBA Frankreich schließt Schiffe ausdrücklich vom Begriff des unbeweglichen Vermögens aus (Negati...