DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Art. 2 DBA-Frankreich stellt die zentrale Definitionsnorm im DBA-Frankreich dar. Er enthält neben den üblichen allgemeinen Begriffsbestimmungen auch eine Reihe spezieller Definitionen sowie die allgemein übliche Regelung für die Abkommensauslegung. Damit entspricht Art. 2 DBA-Frankreich in etwa Art. 3 bis 5 OECD-MA/VHG-DBA.
2Soweit in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6 und 8 allgemeine Begriffsbestimmungen enthalten sind, finden diese eine Entsprechung in der Definitionsnorm des Art. 3 OECD-MA/VHG-DBA. Dabei definieren Abs. 1 Nr. 1 - 3 die Begriffe „Frankreich“, „Bundesrepublik“ und „Person“. Lediglich eine Definition des Begriffs Person ist beiden Abkommensmustern (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 VHG-DBA) vorhanden. Der Begriff der Vertragsstaaten mit einer entsprechenden territorialen Abgrenzung ist nur in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA vorgesehen.
3Die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 enthaltene Definition der Ansässigkeit entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 1 und 2 OECD-MA/VHG-DBA. Nr. 4 Buchst. a wurde durch das Zusatzabkommen v. dahingehend ergänzt und an die Abkommensmuster angeglichen, dass ansässige Personen auch der Staat, seine Länder und Gebietskörperschaft...