DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Art. 2 DBA Frankreich stellt die zentrale Definitionsnorm im DBA Frankreich dar. Er enthält neben den üblichen allgemeinen Begriffsbestimmungen auch eine Reihe spezieller Definitionen sowie die allgemein übliche Regelung für die Abkommensauslegung. Damit entspricht Art. 2 DBA Frankreich in etwa Art. 3–5 OECD-MA/VHG-DBA.
2Soweit in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1– 3, 6 und 8 DBA Frankreich allgemeine Begriffsbestimmungen enthalten sind, finden diese eine Entsprechung in der Definitionsnorm des Art. 3 OECD-MA/VHG-DBA. Dabei definieren Art. 2 Abs. 1 Nr. 1–3 DBA Frankreich die Begriffe „Frankreich“, „Bundesrepublik“ und „Person“. Lediglich eine Definition des Begriffs „Person“ ist beiden Abkommensmustern (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 VHG-DBA) vorhanden. Der Begriff der Vertragsstaaten mit einer entsprechenden territorialen Abgrenzung ist nur in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA vorgesehen.
3Die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 enthaltene Definition der Ansässigkeit entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 1 und 2 OECD-MA/VHG-DBA. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom dahingehend ergänzt und an die Abkommensmuster angeglichen, dass ansässige Personen auch der Staat, seine Länder und Gebietskörperschaften sind. Ebenso wie in den Abkomm...