DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 u. 16 OECD-MA/ErbSt
Zu Artikel 15: - Inkrafttreten
Zu Artikel 16: - Kündigung
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
Kommentar zu den Bestimmungen der Artikel 15 und 16
1. Die Bestimmungen über das Inkraftreten, die Ratifikation und die Kündigung sind für zweiseitige Abkommen verfaßt und entsprechen den üblicherweise in zwischenstaatlichen Verträgen enthaltenen Regeln.
2. Einige Vertragsstaaten benötigen in Artikel 15 Absatz 1 gegebenenfalls noch eine zusätzliche Bestimmung, in der die Organe genannt sind, die der Ratifikation zuzustimmen haben. Andere Staaten können vereinbaren, in den Artikel die Bestimmung aufzunehmen, daß das Abkommen nach einem Notenwechsel in Kraft tritt, in dem bestätigt wird, daß jeder Staat die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.
3. Die Vertragsstaaten können vereinbaren, daß das Abkommen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden oder nach der Bestätigung, daß jeder Staat die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat, in Kraft tritt.
4. Bestimmungen über die Zeitpunkte, von denen an das Abkommen anzuwenden oder nicht mehr anzuwenden ist, sind nicht ausgearbeite...