DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13: Diplomaten und Konsularbeamte
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
Kommentar zu den Bestimmungen des Artikels
1. Die Bestimmung soll sicherstellen, daß Diplomaten oder Konsularbeamte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens keine weniger günstige Behandlung erfahren als die, welche ihnen nach dem Völkerrecht oder nach besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften zusteht.
2. Das Zusammentreffen der Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit den nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften bestehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechten kann unter bestimmten Umständen in beiden Vertragsstaaten eine Befreiung von den sonst zu entrichtenden Steuern zur Folge haben. Zur Vermeidung solcher nicht beabsichtigten Steuerentlastungen können die Vertragsstaaten zweiseitig eine zusätzliche Bestimmung etwa folgenden Wortlauts vereinbaren:
„Soweit Vermögen im Empfangsstaat wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert wird, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.”
3. Nach dem innersta...