DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12: Informationsaustausch
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
I. Vorbemerkungen
1. Die Aufnahme von Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten in ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist sicherlich gerechtfertigt. In erster Linie ist Amtshilfe zur Ermittlung von Sachverhalten, auf die die Abkommensregelungen anzuwenden sind, erforderlich. Ferner sind die Vertragsstaaten wegen der ständig enger werdenden internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer mehr am gegenseitigen Austausch von Informationen zur Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze interessiert, selbst wenn es dabei nicht um die Anwendung eines bestimmten Abkommensartikels geht.
2. Daher enthält dieser Artikel Regeln für einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch, um damit eine geeignete Grundlage für die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten bei den unter das Abkommen fallenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Anwendung einzelner Abkommensbestimmungen zu haben. Der Wortlaut des Artikels stellt klar, daß der Informationsaustausch nicht durch Artikel 1 eingeschränkt wird, so daß die Informationen auch Angaben über Person ohne Wohnsitz in den Ve...