DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 7: Anderes Vermögen
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
I. Vorbemerkungen
1. Das Nachlaß- und Erbschaftsteuerrecht sowie das Schenkungsteuerrecht sind von Land zu Land sehr verschieden. Ob Steuern von Todes wegen erhoben werden und von welchem Vermögen, kann nach den unterschiedlichsten Merkmalen bestimmt werden. Daher gibt es auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern sowie der Schenkungsteuern zahlreiche Fälle der Doppelbesteuerung.
2. In den meisten Mitgliedstaaten werden nach innerstaatlichem Recht Nachlaß- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern vom gesamten Nachlaß oder der gesamten Schenkung ohne Rücksicht darauf, wo sich das Vermögen befindet, erhoben (unbeschränkte Steuerpflicht), die Anknüpfungsmerkmale sind aber von Land zu Land verschieden. Einige dieser Merkmale sind in den Ziffern 5 und 6 des Kommentars zu Artikel 1 angeführt, wie z. B. Wohnsitz, Ansässigkeit, Staatsbürgerschaft des Erblassers oder des Schenkers. Manche Staaten sehen auch eine unbeschränkte Steuerpflicht für den Teil des Nachlasses oder der Schenkung vor, der einem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten zukommt, der in diesem Staat seinen Wohnsitz hat oder dort ansässig ist oder dessen Staatsbürger i...