DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5: Unbewegliches Vermögen
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
Absatz 1
1. Alle geltenden Doppelbesteuerungsabkommen überlassen das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen dem Staat, in dem das Vermögen liegt. Artikel 5 gilt nicht für unbewegliches Vermögen, das sich in dem Staat befindet, in dem der Erblasser oder Schenker im Sinn des Artikels 4 seinen Wohnsitz hatte, oder in einem dritten Staat; für solches Vermögen gilt Artikel 7.
2. Absatz 1 gilt nur für unbewegliches Vermögen, das zu dem Nachlaß oder der Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat gehört. Vermögen, das sich im Eigentum von Treuhändern befindet, wird nach dem Recht mancher Staaten nicht als Teil des Nachlasses des Treuhänders angesehen, während es Vermögen des Begünstigten oder des Gründers sein kann. In anderen Fällen, z. B. wenn Vermögen von Treuhändern in einem Ermessenstrust gehalten wird, wird das Vermögen üblicherweise nicht Teil des Nachlasses irgendeiner Person sein. Grundsatz bleibt, daß der Staat, in dem unbewegliches Vermögen liegt, immer das Recht zur Besteuerung dieses Vermögens haben soll, und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gegebene Definition wird diese Fälle decken. Dasselbe gilt für Ver...