DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3: Allgemeine Begriffsbestimmungen
A. Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1982
I. Vorbemerkungen
1. Dieser Artikel faßt die allgemeinen Bestimmungen zusammen, die für die Auslegung der im Abkommen verwendeten Ausdrücke notwendig sind. Falls die Vertragsstaaten sich bilateral auf weitere allgemeine Begriffsbestimmungen einigen sollten, wären sie in diesen Artikel aufzunehmen (z. B. eine Umschreibung des Ausdrucks „Schenkung”). Zu beachten ist jedoch, daß auch in anderen Artikeln des Abkommens die Bedeutung einiger Ausdrücke erläutert wird. So wird z. B. der Ausdruck „Wohnsitz” in Artikel 4 definiert, während gewisse Ausdrücke, die in anderen Artikeln verwendet werden („unbewegliches Vermögen”, „Betriebstätte”, „Staatsangehöriger”) in diesen Artikeln selbst umschrieben werden.
2. Die Vertragsstaaten können neben den in diesem Artikel enthaltenen Begriffsbestimmungen auch Definitionen der Ausdrücke „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” vereinbaren.
3. Der Artikel enthält keine Definition des Ausdrucks „Person”. Aus dem Zusammenhang des Abkommens ergibt sich, daß dieser Begriff in sehr weitem Sinn zu verstehen ist (s. insbesondere Artikel 4 Absatz 3) und alle natürlichen Personen, Körperschaften und anderen ...