DBA-Kommentar
2025
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 23 regelt als sog. Methodenartikel, wie die beiden Vertragsstaaten eine Doppelbesteuerung zu vermeiden haben und kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Verteilungsartikel eine abschliessende Regelung treffen. In Übereinstimmung mit dem OECD‐MA wird sowohl die Anrechnungsmethode als auch die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt vorgesehen.
2–4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Deutschland als Ansässigkeitsstaat (Abs. 1)
5Abs. 1 richtet sich an Deutschland als Ansässigkeitsstaat wohingegen sich Abs. 2 an Liechtenstein als Ansässigkeitsstaat richtet.
Buchst. a legt fest, wann die Anwendung der Freistellungsmethode (unter Progressionsvorbehalt) auf Einkünfte angewendet wird, die in Liechtenstein besteuert werden dürfen (beispielsweise Betriebsstättengewinne nach Art. 5 und 7).
6Auf Einkünfte auf die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt keine Anwendung findet, ist die Doppelbesteuerung im Wege der Anrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die deutsche Steuer zu vermeiden.
7Eine Besonderheit enthält Buchst. c. Aus Liechtenste...