DBA-Kommentar
2024
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Protokoll
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Korea haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Berlin die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu Artikel 12
Hat die Republik Korea nach Unterzeichnung des Abkommens mit einem OECD-Mitgliedstaat vereinbart, dass Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem ihr Empfänger ansässig ist, so können die in Artikel 12 des Abkommens genannten Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem ihr Empfänger ansässig ist.
2. Zu Artikel 12 Absatz 3
Es wird davon ausgegangen, dass Zahlungen jeder Art, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung einer Software geleistet werden, als Lizenzgebühren behandelt werden, wenn
dem Benutzer zusätzlich zu der Software auch deren Quellcode zur Verfügung gestellt wird; oder
die Software für den spezifischen Bedarf eines bestimmten Endanwenders entwickelt oder angepasst wird; ...