DBA-Kommentar
2024
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Artikel 33 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 33 DBA China hat die Kündigung des Abkommens zum Inhalt. Hiernach bleibt das Abkommen auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens angerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
2Im Fall der Kündigung ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden (a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; sowie (b) bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt.
3Maßgebend für die Berechnung der Frist (der 30. Juni eines jeden Kalenderjahres) ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 33 DBA China findet seine sinngemäße Entsprechung in Art 32 OECD-MA sowie in Art. 32 VHG-DBA.
III. Abweichungen gegenüber dem Vorgängerabkommen
5Eine sinngemäße Entsprechung des Art. 32 DBA China findet s...