DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Artikel 8 Bewegliches materielles Vermögen (im OECD-MA/ErbSt nicht enthalten)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 8 enthält – in Abweichung vom OECD-MA/ErbSt – eine spezielle Zuordnungsnorm für die Besteuerung von beweglichem materiellen Vermögen (so die Überschrift von Art. 8) – soweit es nicht bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung ist und damit Art. 6 unterfällt oder soweit es nicht dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie Binnenschiffen dient und damit Art. 7 unterfällt. Diese spezielle Zuordnungsnorm ist im OECD-MA/ErbSt nicht enthalten und sie war – im Gegensatz zur OECD-MA-Regelung für Schiffe und Luftfahrzeuge sowie Binnenschiffe – im OECD-MA/ErbSt 1966 auch bereits vor 1982 nicht enthalten; sie ist aber von der OECD als mögliche Regelung bereits vorgesehen. Das DBA Frankreich/ErbSt enthält somit entgegen dem Regelungsvorschlag des OECD-MA/ErbSt in seinem Art. 6 einen Vorbehalt und mit Art. 8 eine spezielle Zuordnung zur Besteuerung von beweglichem materiellen Vermögen im Sinne des DBA Frankreich/ErbSt zugunsten des Wohnsitzstaates. Einzelheiten hierzu vgl. → Rz. 11 ff.
22. Diese Zuordnungsnorm weicht inhaltlich für dieses bewegliche materielle Vermögen vom OECD-MA/ErbSt ab. Nach dem OECD-MA/ErbSt ist die Zuordnungsnorm für bewegliches materielles Vermögen – sow...