DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge (Art. 7 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Diese besondere Regelung ist im OECD-MA/ErbSt nicht (mehr) enthalten. Art. 7 enthält – in Abweichung vom OECD-MA/ErbSt – eine spezielle Zuordnungsnorm für die Besteuerung von Schiffen und Luftfahrzeugen (so die Überschrift von Art. 7) sowie Binnenschiffen zugunsten des Sitz- bzw. (hier) Geschäftsleitungsstaats und weicht damit inhaltlich für Schiffe und Luftfahrzeuge sowie Binnenschiffe von dem in Art. 6 enthaltenen Betriebsstättenprinzip ab. Diese spezielle Zuordnungsnorm – und damit das Sitz- bzw. (hier) Geschäftsleitungsprinzip – war im OECD-MA/ErbSt 1966 und danach im OECD-MA/ErbSt noch bis 1982 (Novellierung des OECD-MA/ErbSt) enthalten. Der Grund für eine solche besondere Regelung im OECD-MA/ErbSt (wie auch im OECD-MA/ESt) lag in der Schwierigkeit begründet, Gewinne den verschiedenen Betriebsstätten eines solchen Unternehmens zuzuteilen. Derartige Schwierigkeiten können aber im Anwendungsbereich eines DBA/ErbSt-Artikels nicht eintreten, da es einfacher ist, die verschiedenen Wirtschaftsgüter einer bestimmten Betriebsstätte zuzurechnen. Meist werden die Schiffe, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe dem Hauptsitz zugehören. Die Zurechnung von Vermögen an ei...