DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung (Art. 6 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 6 enthält – wie auch Art. 6 OECD-MA/ErbSt – die Zuordnungsnorm für die Besteuerung von beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung. Art. 6 entspricht im Grundsatz Art. 6 OECD-MA/ErbSt, nimmt aber von dem Anwendungsbereich der Norm ausdrücklich aus die in Art. 7 genannten Schiffe und Luftfahrzeuge und das in Art. 8 genannte bewegliche materielle Vermögen. Hintergrund: Das DBA Frankreich/ErbSt enthält für bewegliches Vermögen im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen und mit beweglichem materiellen Vermögen spezielle Regelungen, ähnlich Art. 8 OECD-MA zur Einkommensteuer, während das OECD-MA/ErbSt für diese beiden Vermögensgruppen keine speziellen Regelungen enthält; für solches spezielles Vermögen gilt nach dem OECD-MA/ErbSt ebenfalls Art. 6. Einzelheiten hierzu vgl. → Rz. 10 ff. Die (positiven und negativen) Begriffsbestimmungen in Art. 6 Abs. 3–5 entsprechen auch den Regelungen des OECD-MA/ESt.
22. Wie auch das OECD-MA/ErbSt enthält auch das DBA Frankreich/ErbSt keine Begriffsbestimmung für „bewegl. Vermögen“. Und wie auch in Art. 6 OECD-MA/ErbSt enthält Art. 6 keine erschöpfende Aufzählung von Beispielen für eine Betriebsstätte.
33. Wegen der im OECD-MA/ErbSt nicht enthaltenen beiden Artikel (Art. 7 u...