DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (Art. 3 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 enthält – wie auch Art. 3 OECD-MA/ErbSt – die Allgemeinen Begriffsbestimmungen. Art. 3 entspricht weitgehend Art. 3 OECD-MA/ErbSt. In Abweichung vom OECD-MA/ErbSt enthält das DBA Frankreich/ErbSt nicht nur Bestimmungen der Begriffe „Vermögen“ und „zuständige Behörde“, sondern enthält auch Bestimmungen der Begriffe „Vertragsstaat“ bzw. „Vertragsstaaten“ sowie der Begriffe „Frankreich“ einerseits und „Bundesrepublik Deutschland“ andererseits. Einzelheiten hierzu vgl. → Art. 2 Rz. 7 ff.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Zu den Abweichungen zum OECD-MA/ErbSt s. den vorstehenden Überblick.
3–7Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung/die Vorschrift im Einzelnen
I. Abs. 1 bzw. OECD-MA/ErbSt
1. „Absatz 1 bzw. OECD-MA/ErbSt“
8Art. 3 Abs. 1 enthält – wie auch Art. 3 Abs. 1 OECD-MA/ErbSt – verschiedene Begriffsbestimmungen. Im Gegensatz zum OECD-MA/ErbSt enthält das DBA Frankreich/ErbSt – wie ausgeführt – nicht nur Bestimmungen der Begriffe „Vermögen“ und „zuständige Behörde“, sondern vier weitere Begriffsbestimmungen, nämlich Bestimmungen der Begriffe „Vertragsstaat“ bzw. „Vertragsstaaten“ sowie der Begriffe „Frankreich“ einerseits und „Bundesrepublik Deutschland“ andererseits.
2. „Vertragsstaat“
9Art. 3 Abs. 1 Buchst. a enthält eine Definition der Begriffe „V...