DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen (Art. 13 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 17 enthält – wie auch Art. 13 OECD-MA/ErbSt – die Regelung zum Verhältnis des Abkommens zu den besonderen Vorrechten der Diplomaten und Konsularbeamten. Einzelheiten hierzu vgl. → Rz. 10 ff.
22. Die Regelungen des Art. 17 Abs. 2 und 3 sind im OECD-MA/ErbSt nicht enthalten.
33. Wegen der im OECD-MA/ErbSt nicht enthaltenen Beitreibungsregelung (s. Art. 16) verschieben sich die weiteren Artikel des DBA Frankreich/ErbSt im Verhältnis zum OECD-MA/ErbSt ab der Diplomaten- und Konsularregelung in Art. 17 – zusätzlich zu der Verschiebung um zwei Artikel durch die beiden im DBA Frankreich/ErbSt nicht enthaltenen Art. 7 und Art. 8 und zusätzlich zu der Verschiebung durch den im DBA Frankreich/ErbSt nicht enthaltenen Art. 14 – um eine weitere Artikel-Ziffer, so dass bis hierher das DBA Frankreich/ErbSt im Vergleich zum OECD-MA/ErbSt vier weitere Artikel hat.
II. Abweichungen vom OECD-MA
4Es gibt inhaltlich – in Abs. 1 – keine Abweichungen zum OECD-MA/ErbSt. Wie ausgeführt, sind die Regelungen des Art. 17 Abs. 2 und 3 im OECD-MA/ErbSt nicht enthalten.
5–9Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung/die Vorschrift im Einzelnen
I. Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 OECD-MA/ErbSt
10Das DBA Frankreich/ErbSt entspricht in Art. 17 Abs. 1 wortgleich Art. 13 OECD-MA/ErbSt. Wie auch nach dem OECD-MA/ErbSt bleiben nach dem DBA Frankreich/ErbSt die steuerlichen Vorrechte, die Diplomaten und Konsularbeamten nach ...