DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Gleichbehandlung (Art. 10 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 Abs. 1 enthält – wie auch Art. 10 OECD-MA/ErbSt – ein Diskriminierungsverbot, allerdings mit einem anderen Regelungsinhalt als Art. 10 OECD-MA/ErbSt und mit einer Einschränkung in Art. 12 Abs. 2. Einzelheiten hierzu vgl. → Rz. 8 ff.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Zu den Abweichungen zum OECD-MA/ErbSt s. den vorstehenden Überblick.
3–7Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung/die Vorschrift im Einzelnen
I. Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 OECD-MA/ErbSt
81. Art. 12 Abs. 1 weicht vom Regelungsvorschlag des Art. 10 OECD-MA/ErbSt ab. Anstelle einer eigenständigen Regelung – wie sie im OECD-MA/ErbSt enthalten ist – enthält Art. 12 Abs. 1 eine Pauschalverweisung auf Art. 21 DBA Frankreich/ESt. Im Weiteren vgl. die einschlägigen Kommentierungen zu Art. 21 Abs. 1 DBA Frankreich/ESt. Mit dieser Regelung greift das DBA Frankreich/ErbSt den Gedanken des Fiskalausschusses der OECD auf, dass es eigentlich überflüssig erscheinen mag, wenn zwischen den beiden Vertragsstaaten bereits ein Abkommen besteht, das für sämtliche Steuern jegliche Diskriminierung ausschließt. Dies ist hier das DBA Frankreich/ErbSt.
92. Art. 12 Abs. 1 i. V. mit Art. 21 Abs. 1 OECD-MA/ESt entspricht fast wortgleich Art. 10 Abs. 1 OECD-MA/ErbSt, so dass sich diesbezüglich zum OECD-MA/ErbSt keine Unterschiede ergeben.
103. Der Begriff „gleiche Verhältnisse“ meint rechtliche und tatsächliche Verhäl...