DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Schuldenabzug (Art. 8 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
11. Art. 10 enthält – wie auch Art. 8 OECD-MA/ErbSt – Regelungen zum Schuldenabzug. Die Norm entspricht – grds., abgesehen von Abs. 1 – weitgehend Art. 8 OECD-MA/ErbSt. Nach Art. 10 Abs. 1–4 ist der Belegenheitsstaat zum Schuldenabzug verpflichtet und nach Art. 9 der Wohnsitzstaat. Betreffend den sog. Schuldenüberhang (s. Art. 10 Abs. 6) ist wiederum der Belegenheitsstaat zum Schuldenabzug verpflichtet und betreffend die sog. Restschuld (s. Art. 10 Abs. 7) ist der Wohnsitzstaat zum Schuldenabzug verpflichtet.
22. Auch nach dem DBA/Frankreich/ErbSt sind Belastungen zur Sicherung von Verbindlichkeiten (insbesondere Grundpfandrechte, d. h. Hypotheken, Grundschulden, Reallasten) keine „Schulden“ i. S. von Art. 10.
33. Art. 10 hat sieben Absätze, während Art. 10 OECD-MA/ErbSt nur fünf Absätze hat. Der Grund für diese Abweichung ist, dass das DBA Frankreich/ErbSt Sonderregelungen für Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie für Binnenschiffe (Art. 7) und für bewegliches materielles Vermögen (Art. 8) enthält. Diese Sonderregelungen sind – wie ausgeführt – im OECD-MA/ErbSt nicht mehr bzw. nicht enthalten. Wegen dieser Sonderregelungen im DBA bedarf es auch Sonderregelungen für den ...