DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift regelt das Verständigungsverfahren, das zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA USA/ErbSt) durchgeführt werden kann. Es schafft für den Steuerpflichtigen oder einen sonst Betroffenen (siehe unten) einen zusätzlichen Rechtsbehelf, der ihm zur Verfügung steht, wenn „Maßnahmen”, insbesondere also Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen eines Staates oder beider Staaten, nach seiner Auffassung zu einer gegen das Abkommen verstoßenden Besteuerung führen. Darüber hinaus ist das Verständigungsverfahren in einzelnen Artikeln des Abkommens für Fälle vorgesehen, die mit Abkommensverletzungen nichts zu tun haben, sondern bei denen Unklarheiten im Sachverhalt (z. B. Art. 4 Abs. 2 Buchst. d DBA USA/ErbSt) oder bei der Rechtsanwendung (z. B. Art. 12 Abs. 2 DBA USA/ErbSt) ausgeräumt werden sollen.
2Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DBA USA/ErbSt regeln die Einleitung eines Verständigungsverfahrens und den weiteren Fortgang des Verfahrens auf Seiten der angesprochenen zuständigen Behörde.
3Art. 13 Abs. 3 und 4 DBA USA/ErbSt behandeln das Konsultationsverfahren und einige notwendige zwischenstaatliche Verfahrensregelungen.
4Art. 13 Abs. 5 DBA USA/ErbSt behandelt schließlich die Umsetzung einer zwischen ...