DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 9 DBA USA/ErbSt regelt das Besteuerungsrecht für das in den Art. 5–8 DBA USA/ErbSt nicht behandelte, d. h. das sog. sonstige Vermögen, und zwar sowohl für Nachlässe als auch für Schenkungen. Die Vorschrift weist das Besteuerungsrecht für das sog. sonstige Vermögen allein dem Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenker zu.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 9 DBA USA/ErbSt folgt weitgehend dem Muster von Art. 7 OECD-MA/ErbSt, weicht jedoch in folgenden Punkten von Art. 7 OECD-MA/ErbSt ab:
anders als im DBA USA/ErbSt (Art. 8) werden Beteiligungen an Personengesellschaften im OECD-MA/ErbSt nicht gesondert angesprochen, fallen nach OECD-MA also unter das sonstige Vermögen.
die überdachende Besteuerung nach Art. 11 Abs. 1 DBA USA/ErbSt (siehe dort Rz. 4 ff.) wirkt sich auf die Besteuerung des sonstigen Vermögens aus; sie findet keine Entsprechung im OECD-MA/ErbSt und ist den Besonderheiten des US-amerikanischen Erbschaftsteuerrechts bzw. den Wünschen der beiden Vertragsstaaten geschuldet.
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht
3Die Vorschrift ist einerseits die klassische Auffangklausel und weist – in Anknüpfung an die Grundregel des Art. 1 DBA USA/ErbSt – das Best...