DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Vermögen einer Betriebsstätte und Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift regelt das Besteuerungsrecht für Betriebsvermögen eines Unternehmens, wenn das Vermögen eines Unternehmens sowohl im Ansässigkeitsstaat des Erblassers (oder des Schenkers) als auch im anderen Betriebsstättenstaat belegen ist. Abs. 1 sieht ein konkurrierendes Besteuerungsrecht vor:
Zunächst wird das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Erblassers bzw. des Schenkers festgehalten (Wohnsitzprinzip);
daneben kann, d. h. darf, der Staat, in dem das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte belegen ist, ein Besteuerungsrecht ausüben (Betriebsstättenprinzip).
2Abs. 2 definiert die „Betriebsstätte“.
3Abs. 3 regelt das Besteuerungsrecht für Vermögen einer festen Einrichtung, die der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dient, sofern das Vermögen Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und zu einer festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat gehört. Auch hier kommt es zu einer konkurrierenden Besteuerung
im Ansässigkeitsstaat nach dem Wohnsitzprinzip und
im anderen...