DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Unbewegliches Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift regelt das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen. Art. 5 Abs. 1 DBA USA/ErbSt sieht ein konkurrierendes Besteuerungsrecht vor:
Zunächst wird implizit das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Erblassers bzw. des Schenkers bestätigt (Wohnsitzprinzip);
daneben kann, d. h. darf, der Staat, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, ein Besteuerungsrecht ausüben (Belegenheitsprinzip).
2Art. 5 Abs. 2 DBA USA/ErbSt definiert das „unbewegliche Vermögen“.
3Art. 5 Abs. 3 DBA USA/ErbSt wendet die Regelungen der Absätze 1 und 2 auch auf unbewegliches Vermögen an, das einem Unternehmen zuzuordnen ist bzw. das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient; d. h. insoweit gilt das gleiche konkurrierende Besteuerungsrecht des Abs. 1; die Definition des Abs. 2 findet ebenso Anwendung.
II. Abweichungen vom OECD-MA
4Die Vorschrift entspricht Art. 5 OECD-MA/ErbSt 1982. Die Abs. 1 und 2 in Art. 5 DBA USA/ErbSt sind wortgleich mit Art 5 Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA/ErbSt 1982. Nur die im Musterabkommen in Art. 5 Abs. 3 enthaltene Einbeziehung von freien Berufen und sonstiger selbständiger Tätigkeit wurde in Art. 5 Abs. 3 DBA USA/ErbSt auf „selbständige Arbeit” sprachlich v...