DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 14 Diplomatische Vorrechte
Erläuterungen
1Satz 1 enthält die dem Art. 29 DBA Schweiz 1971 entsprechende Diplomatenklausel, erstreckt sie aber – insoweit über Art. 14 OECD-MA/ErbSt 1966 und Art. 13 OECD-MA/ErbSt 1982 hinausgehend – auch auf die Familienangehörigen der Diplomaten und verbeamteten Konsuln (nicht Wahlkonsuln) und die „Mitglieder“ dieser Missionen. Soweit diese Personen, die im Empfangsstaat versterben, dort aufgrund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderer Vereinbarungen steuerrechtliche Immunität genießen, gilt das auch für die Erbschaftsteuer. Insoweit gelten die Zuteilungsregeln des Abkommens nicht. Das betrifft auch Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz/ErbSt.
2Die angesprochenen internationalen Verträge sind das WÜD (v. , BGBl 1964 II S. 957, SR 0.191.01) und das WÜK (v. , BGBl 1969 II S. 1585, SR 0.191.02). Herkömmlicherweise gelten Diplomaten etc. im Empfangsstaat als Extraterritoriale und unterliegen nicht den direkten Steuern. Im Bereich der Erbschaftsteuer ist die Steuerbefreiung jedoch eingeschränkt auf das bewegliche Vermögen – und auch dies nur unter gewissen Voraussetzungen. Verstirbt also ein deutscher Diplomat in Bern mit Grundbesitz in der Schweiz, darf die Schweiz diesen Vermögensanfall besteuern, nicht dagegen den anderweitigen Nachlass des Verstorbene...