DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Informationsaustausch
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt den Austausch von Auskünften zwischen den Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten (sog. Amtshilfe). Sie stimmt wörtlich mit Art. 27 DBA Schweiz 1971 überein; auf die Erläuterung dieser Vorschrift wird ergänzend verwiesen.
II. Amtshilfe
2Abweichend von Art. 13 OECD-MA/ErbSt 1966 und Art. 12 OECD-MA/ErbSt 1982 sind nur Auskünfte auszutauschen, die für eine richtige Durchführung des Abkommens notwendig sind, nicht auch für die Anwendung des innerstaatlichen Rechts. Es handelt sich also um die sog. kleine Auskunftsklausel, welche die Schweiz übrigens zum ersten Mal in ein Erbschaftsabkommen aufgenommen hat. Diese Restriktion wirkt sich auch auf die konkurrierenden Besteuerungsrechte Deutschlands (Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 DBA Schweiz/ErbSt) aus, denn hier geht es um die Verwirklichung der deutschen (innerstaatlichen) Erbschaftsteuerpflicht.
3Die Schweiz hat in den vergangenen Jahren jedoch ihre Abkommenspolitik bezüglich des internationalen Informationsaustauschs grundlegend neu ausgerichtet. Ihre frühere restriktive Haltung aufgebend, hat die Schweiz bereits mit zahlreichen Staaten neue, dem OECD-Standard (Art. 26) entsprechende Amtshilfebestimmungen ausgehandelt. Mit Deutschland ist am ein ...