DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Art. 26 DBA Schweiz 1971 entspricht fast wörtlich und inhaltlich Art. 12 OECD-MA/ErbSt 1966 bzw. Art. 11 OECD-MA/ErbSt 1982. Der entsprechende Art. 12 DBA Schweiz/ErbSt regelt primär das Verständigungsverfahren und damit einen besonderen Rechtsbehelf, der betroffenen Personen bei einer vermutungsweise abkommenswidrigen Besteuerung zu Gebote steht. Während sich die Abs. 1 und 2 des Verständigungsverfahrens annehmen, ordnet Abs. 3 das sog. Konsultationsverfahren. Abs. 4 schließlich regelt verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte.
2Ergänzend wird auf die Kommentierung zu Art. 26 DBA Schweiz 1971 verwiesen.
II. Verständigungsverfahren
3Gemäß Abs. 1 kommt jeder „Person“, welche der Auffassung ist, dass Maßnahmen eines Staates oder beider Staaten „für sie“ zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führen, das Recht zur Anhebung eines Verständigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde eines der beiden Staaten zu – also nicht nur bei der Heimatbehörde wie in Art. 26 DBA Schweiz 1971. Dem Wortlaut des Abs. 1 lässt sich entnehmen, dass das Recht auf ein Verständigungsverfahren dem Steuerpflichtigen zukommt (also dem Erben, Vermächtnisnehmer), da ihn die allfällige nicht abkommensgemäße Besteuerung trifft. Anerkanntermaßen können zudem alle sonstigen mit ...