DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Gleichbehandlung
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Die Vorschrift normiert den Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung von Angehörigen der beiden Vertragsstaaten bei gleichen Verhältnissen. Mit „gleichen Verhältnissen“ sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Gegebenheiten gemeint. Dem deutschen ErbStG ist die Ausländerdiskriminierung fremd. Ausländer werden gegenüber Inländern vielmehr privilegiert, da nur letztere unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c ErbStG und § 4 AStG fallen.
2Unter den Begriff „Staatsangehöriger“ fallen auch die unter dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten errichteten juristischen Personen (insbesondere auch Stiftungen), Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Schweiz/ErbSt). Untersagt sind nur auf die Staatszugehörigkeit abstellende, sog. direkte Diskriminierungen, umgekehrt nicht untersagt sind somit indirekte Diskriminierungen. Eine solche liegt vor, wenn Vorschriften an einem anderen Kriterium als der Staatsangehörigkeit anknüpfen, aber typischerweise die vom Diskriminierungsverbot geschützten Personen benachteiligen.
3Die Vorschrift entspricht im WesentlichenArt. 11 OECD-MA/ErbSt 1966 und Art. 10 OECD-MA/ErbSt 1982, die allerdings keine Abs. 2 und 3 der Vorschrift ...