DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Anderes Vermögen
Erläuterungen
I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1Abs. 1 teilt das Besteuerungsrecht für Vermögen, soweit es sich um solches nach Art. 5–7 DBA Schweiz/ErbSt handelt, im Sinne eines Auffangtatbestandes dem Wohnsitzstaat zu. Abs. 1 entspricht Art. 8 OECD-MA/ErbSt 1966 und Art. 7 OECD-MA/ErbSt 1982.
2An sich würde dem Art. 8 DBA Schweiz/ErbSt grundlegende Bedeutung für die Anwendung des Abkommens zukommen, wenn die Vorschrift nicht durch Abs. 2 relativiert würde, der – nur für Deutschland – konkurrierend das Besteuerungsrecht bezüglich des in Deutschland ansässigen Erwerbers zulässt, sofern nicht sowohl der Erblasser als auch der Erwerber im Todeszeitpunkt über die schweizerische Staatszugehörigkeit verfügten. Dass das sonstige Vermögen „nur“ im Wohnsitzstaat besteuert werden kann (Abs. 1), ist in dieser Absolutheit somit nicht zutreffend. Der Grundsatz des Abs. 1 wird zudem durch die konkurrierenden Besteuerungsrechte des Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA Schweiz/ErbSt relativiert („Doppelwohnsitz-“ und Wegzüglerregelung; siehe Art. 4 Rz. 18 ff.).
3Die OECD-MA/ErbSt beinhalten keinen entsprechenden Abs. 2. Es handelt sich hierbei um eine eigentliche Partikularbestimmung.
4Art. 8 Abs. 2 DBA Schweiz/ErbSt war in den Vertragsverhandlungen höchst umstritten, da die Anknüpfung beim Erwerber von Nachlassvermögen dem int...