DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Erläuterungen
1Für Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr, für der Binnenschifffahrt dienende Schiffe und für das bewegliche Vermögen, das dem Betrieb dieser Transportmittel dient, weist Art. 7 DBA Schweiz/ErbSt die primäre Besteuerungsbefugnis dem Staat zu, in welchem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Transportunternehmens befindet. Was unter dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu verstehen ist, wird im Abkommen nicht definiert und beurteilt sich somit letztlich nach innerstaatlichem Recht. Für die Abkommenszwecke ist es unerheblich, in welchem Staat ein Schiff oder Luftfahrzeug registriert ist. Klarzustellen ist, dass es sich auch hier um betriebliches Vermögen handeln muss, d. h. dass die Schiffe und Luftfahrzeuge von einem Unternehmen betrieben werden müssen.
2Die Vorschrift entspricht Art. 7 OECD-MA/ErbSt 1966; im OECD-MA/ErbSt 1982 kehrt sie nicht wieder (vgl. aber die Vorbehalte in Nr. 17–19 zu Art. 6 OECD-MK/ErbSt 1982) zurück. Ihre praktische Bedeutung dürfte minimal sein bzw. sich auf Fälle der Rheinschifffahrt beschränken. Ist die Schweiz Wohnsitzstaat des Erblassers und Deutschland Staat des Verwaltungssitzes, stellt die Schweiz das anteilig auf den Verwal...