DBA Schweiz/ErbSt Artikel 7

Artikel 7 Seeschiffe und Luftfahrzeuge

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und der Binnenschiffahrt dienende Schiffe, die von einem Unternehmen betrieben werden, das einem Erblasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens im anderen Staat befindet.

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