DBA Schweiz/ErbSt Artikel 15

Artikel 15 Außerkrafttreten früherer DBA

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern in der zur Zeit gültigen Fassung außer Kraft. Es findet nicht mehr Anwendung auf Nachlässe, auf die dieses Abkommen nach Artikel 17 Absatz 2 anzuwenden ist.

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