DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Betriebsstättenvermögen
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Abs. 1 weist bewegliches Betriebsvermögen dem Betriebsstättenstaat zur Besteuerung zu. Nach Abs. 8 gilt dasselbe für das bewegliche Vermögen einer festen Einrichtung eines Freiberuflers oder Selbständigen. Abs. 9 erstreckt den Anwendungsbereich des Artikels zudem auf Beteiligungen an Personengesellschaften. Die Abs. 2–7 definieren den Begriff der Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinn. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen Art. 6 OECD-MA/ErbSt 1966 und 1982, in welchem allerdings die Personengesellschaft nicht genannt wird. Nach der Verständigungsvereinbarung von 1988 gelten die Aufteilungsregeln des Art. 6 DBA Schweiz/ErbSt übrigens auch bei der Schenkung von Geschäftsbetrieben (Art. 2 Rz. 8 f.).
2Aus schweizerischer Sicht war dies eine der grundlegendsten Neuerungen, obschon das Betriebsstättenprinzip bereits in frühere Erbschaftsteuerabkommen (Niederlande, Frankreich, Österreich und Schweden) Eingang fand. Verschiedene Kantone bedauerten dieses Zugeständnis des Bundes, weil dem Verlust des Rechts auf Besteuerung deutschen Betriebsvermögens nur gerade in sechs Kantonen die Möglichkeit gegenüberstand, schweizerisches Betriebsvermögen deutsc...