DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Unbewegliches Vermögen
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Abs. 1 statuiert das Belegenheitsprinzip für die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens, wozu nach Abs. 3 auch das unbewegliche Betriebsvermögen und das der Ausübung eines freien Berufs dienende unbewegliche Vermögen gehört. Abs. 2 definiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“. Die Vorschrift entspricht Art. 5 OECD-MA/ErbSt 1966 und 1982.
2Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in einem der beiden Staaten und „besaß“ er – d. h. ist Teil seines Nachlasses (vgl. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA/ErbSt 1982) – ein Grundstück im anderen Vertragsstaat, kann der Belegenheitsstaat dieses Grundvermögen der Erbschaftsteuer unterwerfen, unabhängig davon wo der Erbe (oder der Erwerber) ansässig ist. Die Kann-Formulierung ist so zu verstehen, dass dem Belegenheitsstaat das primäre Besteuerungsrecht hinsichtlich des dort gelegenen Vermögens zukommt, ohne dass ein gleichzeitiges (subsidiäres) Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates ausgeschlossen wäre. Die eintretende Doppelbesteuerung wird nach den Regeln des Art. 10 DBA Schweiz/ErbSt vermieden.
3War die Schweiz der Wohnsitz- und Deutschland der Belegenheitsstaat, ist eine Doppelbesteuerung grundsätzlich ausgeschlossen: Schon nach der Rechtsprechung des schw...