DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Die Vorschrift bestimmt, wie der Wohnsitz des Erblassers festzulegen ist, auf den es nicht nur für die Anwendung des Abkommens überhaupt, sondern auch für die Zuordnung des primären Besteuerungsrechts ankommt. Art. 4 DBA Schweiz/ErbSt stimmt inhaltlich grundsätzlich mit Art. 4 des OECD-MA/ErbSt 1966 überein, geht aber in Abs. 3 und 4 noch darüber hinaus. Die Vorschrift enthält keine eigene Wohnsitzdefinition, sondern verweist insofern auf das jeweilige nationale Recht, und löst Konfliktfälle, wenn der Erblasser nach dem Recht beider Staaten einen Wohnsitz begründete.
2Nach dem Auffangtatbestand gem. Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz/ErbSt wird die Besteuerungsbefugnis grundsätzlich dem Staat zugewiesen, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte – vorbehaltlich der Sonderregelungen in den Art. 5 bis 7 DBA Schweiz/ErbSt. Davon abgesehen behalten die Abs. 3 und 4 Deutschland das Recht vor, seine Wegzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und § 4 Abs. 1 AStG weiterhin zu praktizieren, was zu einer bedeutsamen Relativierung der vorgenannten Grundregel führt.
3–4 Einstweilen frei
II. Bestimmung des Wohnsitzes
5Nach Abs. 1 Buchst. a hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland, wenn er Inländer im Sinne des deutschen ErbStG war. Als Inländer g...