DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Die Vorschrift enthält in Abs. 1 verschiedene Legaldefinitionen und dient zugleich der Abgrenzung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs des Abkommens. Abs. 2 äußert sich zur Frage der Abkommensauslegung.
II. Zentrale Begriffe
2Folgende Begriffe werden in Abs. 1 festgelegt, wobei der Abkommenstext i. d. R. selbsterklärend ist:
„Bundesrepublik Deutschland“;
„Schweiz“;
„ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“;
„Staatsangehörige“;
„zuständige Behörde“.
3Besonderer Erwähnung bedarf der Begriff „Staatsangehörige“ in Abs. 1 Buchst. d. Zu den Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zählen u. a. Deutsche i. S. von Art. 116 Abs. 1 GG; diese Definition geht über jene hinaus, die im innerstaatlichen Recht gilt.
Staatsangehörige im Sinne des Abkommens können neben natürlichen Personen auch juristische Personen sowie Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen sein, d. h. auch Rechtsgesamtheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
4Beim Erblasser handelt es sich zwar stets um eine natürliche Person; Erwerber können aber durchaus auch juristische Personen (oder sonstige Personengesamtheiten) sein – zu denken ...