DBA-Kommentar
2025
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Türkei enthält die Definition des für Art. 7 DBA Türkei elementaren Betriebsstättenbegriffs, der überdies auch in Art. 10 Abs. 4, 5, Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 DBA Türkei verwendet wird. Zudem verwendet das DBA Türkei an unterschiedlichen Stellen den Begriff der festen Einrichtung im Zusammenhang mit Einkünften aus einer selbständigen Arbeit, insbesondere etwa in Art. 14 Abs. 1 DBA Türkei. Der Begriff der festen Einrichtung ist abkommensrechtlich in analoger Anwendung der Maßstäbe für das Vorliegen einer Betriebsstätte auszulegen. Daher wird im Nachfolgenden aus Vereinfachungsgründen einheitlich der Begriff der Betriebsstätte verwendet. Das Bestehen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte führt grundsätzlich zu einem Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaates für der Betriebsstätte zuordenbare Einkünfte. Art. 5 DBA Türkei enthält zum einen den Grundtatbestand der Betriebsstätte sowie einen Positiv- und Negativkatalog. Zum anderen bestehen Regelungen zu sog. Vertreterbetriebsstätten und verbundenen Unternehmen.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Mit Ausnahme des Abs. 3 (Bau- und Montagebetriebsstätten) stimmen Aufbau und Wor...