DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 11 Zinsen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 11 DBA Österreich wird die Zuordnung von Besteuerungsrechten für Zinsen geregelt. Art. 11 Abs. 1 DBA Österreich normiert für Zinseinkünfte grds. ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich normiert davon abweichend ein auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates, wobei exemplarisch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen genannt werden. In Art. 11 Abs. 3 DBA Österreich findet sich eine Definition des Begriffs „Zinsen“. Art. 11 Abs. 4 DBA Österreich schließt eine Anwendung der allgemeinen Verteilungsregel für jene Zinseinkünfte aus, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat zuzurechnen sind. Art. 11 Abs. 5 DBA Österreich legt fest, dass Zinsen dann als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn der Schuldner dort ansässig ist oder die Zahlungen einer örtlichen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. Art. 11 Abs. 6 DBA Österreich normiert eine Anti-Missbrauchsbestimmung bei fremdunüblichen Vereinbarungen.
2Das Besteuerungsrecht wird allein dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Zinseinkünfte zugerechnet. Eine Auflösung de...