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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Sergej Müller (September 2025)

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1In Art. 11 DBA Österreich wird die Zuordnung von Besteuerungsrechten für Zinsen geregelt. Art. 11 Abs. 1 DBA Österreich normiert für Zinseinkünfte grds. ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich normiert davon abweichend ein auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates, wobei exemplarisch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen genannt werden. In Art. 11 Abs. 3 DBA Österreich findet sich eine Definition des Begriffs „Zinsen“. Art. 11 Abs. 4 DBA Österreich schließt eine Anwendung der allgemeinen Verteilungsregel für jene Zinseinkünfte aus, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat zuzurechnen sind. Art. 11 Abs. 5 DBA Österreich legt fest, dass Zinsen dann als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn der Schuldner dort ansässig ist oder die Zahlungen einer örtlichen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. Art. 11 Abs. 6 DBA Österreich normiert eine Anti-Missbrauchsbestimmung bei fremdunüblichen Vereinbarungen.

2Das Besteuerungsrecht wird allein dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Zinseinkünfte zugerechnet. Eine Auflösung de...

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