DBA-Kommentar
2024
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Artikel 31 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 31 DBA Polen verhindert eine Schlechterstellung diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen. Die diesen durch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehenden steuerlichen Vorrechte bleiben durch das DBA unberührt.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 31 Abs. 1 DBA Polen entspricht inhaltlich Art. 27 OECD-MA 1998 sowie Art. 28 OECD-MA 2017. Seit der Aktualisierung des OECD-MA im Jahr 2003 befindet sich die Vorschrift zu Diplomaten in Art. 28 des OECD-MA. Lediglich der Wortlaut unterscheidet sich minimal: die OECD-MA nennen seit 1998 „Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen“, während das DBA Polen nur die „diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen” verwendet. Dieser Unterschied hat keine inhaltliche Bedeutung. Im Vergleich zum OECD-MA seit der Fassung 1998 enthält das DBA Polen drei weitere Absätze. Abs. 2 regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts, sofern im Empfangsstaat eine Besteuerung unterbleibt. Abs. 3 regelt die Ansässigkeit von Mitgliedern diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen losgelöst von Art. 4 DBA Polen. Abs. 4 schließt b...