DBA-Kommentar
2025
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Protokoll zum Abkommen
S. 170Protokoll zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben ergänzend zum Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
I. Zum gesamten Abkommen
(1) Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Abkommen.
(2) Werden Einkünfte oder Gewinne durch oder über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt wird, so gelten diese als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit sie für Zwecke der Besteuerung durch diesen Staat wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden. Es wird vereinbart, dass, wenn Dividenden, die durch oder über vollständig oder teilweise steuerlich transparente Rechtsträger...
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