DBA-Kommentar
2024
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Artikel 33 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 33 DBA Niederlande regelt das Inkrafttreten und den Anwendungsbeginn des Abkommens. Inhalt und Zweck der Vorschrift gehen über das üblicherweise in einem DBA Vereinbarte hinaus. Absatz 1 sieht den Austausch der Ratifikationsurkunden als Wirksamkeitsvoraussetzung vor und Abs. 2 bestimmt die erstmalige Anwendung der Vorschriften des Abkommens. Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten des DBA 1959 und die Abs. 4–6 enthalten Übergangsregelungen.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Zu Art. 31 Abs. 1 OECD-MA 2017 und Art. 31 VHG-DBA enthält Art. 33 Abs. 1 DBA Niederlande keine Abweichungen. In Art. 33 Abs. 2 DBA Niederlande ist ein vom Austausch der Ratifikationsurkunden abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens vereinbart, ebenso eine differenzierte Regelung für die erstmalige Anwendung. Die Abs. 3–5 der Vorschrift sind im OECD-MA 2017 und in der VHG-DBA ohne Vorbild. Eine Übergangsregelung vergleichbar zu Art. 31 Abs. 3 VHG-DBA normiert Art. 33 Abs. 6 DBA Niederlande.
6–8 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Ratifikation (Art. 32 Abs. 1 DBA Niederlande)
9Art. 32 Abs. 1 DBA Niederlande stellt klar, dass das Abkommen der Ratifikation bedarf. Zudem findet sich eine Absichtserklärung, die Ratifikationsurkunden so bald wi...