DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 30 DBA Niederlande regelt den Vorrang von völkerrechtlichen steuerlichen Privilegien des diplomatischen und konsularischen Personals (Abs. 1) sowie die Erweiterung der Ansässigkeitsregelung (Abs. 2) sowie den Geltungsausschluss für bestimmte internationale Organisationen, ihre Bediensteten und die Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen dritter Staaten (Abs. 3).
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 30 Abs. 1 DBA Niederlande entspricht Art. 28 OECD-MA 2017 und Art. 29 VHG-DBA. Die meisten deutschen DBA verfügen über eine dem Art. 30 Abs. 1 DBA Niederlande gleichlautende Vorschrift.
6Die Abs. 2 und 3 des Art. 30 DBA Niederlande existieren weder in Art. 28 OECD-MA 2017 noch in Art. 29 VHG-DBA; sie enthalten Zusatzregelungen zur Ansässigkeit sowie in Bezug auf internationale Organisationen und dritte Staaten. Art. 30 Abs. 2 DBA Niederlande folgt einer früheren Empfehlung aus Art. 27 Nr. 3 OECD-MK zu Art. 27 OECD-MA 1963, während Art. 30 Abs. 3 DBA Niederlande der Empfehlung des Art. 28 Nr. 4 OECD-MK zu Art. 28 OECD-MA 2017 nachkommt.
7–9Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Grundregel (Art. 30 Abs. 1 DBA Niederlande)
10Art. 30 Abs. 1 DBA Niederlande regelt, dass das Abkommen nicht die steuerlichen Vorrechte berührt, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen ...