DBA-Kommentar
2024
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Protokoll
S. 124Protokoll
Bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) am ……… in Tokyo haben die Bundesrepublik Deutschland und Japan die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu Artikel 2 des Abkommens:
Die Abkommensbestimmungen zur Einkommensbesteuerung gelten sinngem. für die Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland und die Unternehmensteuer Japans sowie für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben diesen Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit sie anhand einer anderen Grundlage oder unter Berücksichtigung anderer Faktoren als des Einkommens berechnet werden.
2. Zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens:
Eine Person ist in einem Vertragsstaat auch dann „steuerpflichtig”, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte auf Grund der Erfüllung der im Steuerrecht dieses Vertragsstaats festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung dort von der S...