DBA-Kommentar
2024
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Artikel 31 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Art 31 DBA Japan 2015 regelt Ratifizierung und Inkrafttreten des DBA. Er findet seine Entsprechung in Art. 31 OECD-MA 2017, Art. 31 VHG-DBA und Art. 29 des Vorgängerabkommens, jedoch naturgemäß individualisiert auf das DBA Japan 2015.
B. Systematische Kommentierung
I. Abs. 1 und 2
2Das Abkommen ist gem. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 DBA Japan 2015 am dreißigsten Tag nach Eingang der späteren Notifizierung in Kraft getreten, mithin am . Die Notwendigkeit der innerstaatlichen Ratifikation in Deutschland folgt aus Art. 59 Abs. 2 GG.
3Es findet im Grundsatz Anwendung ab dem 1. Januar des Folgejahres, also ab dem . Die Anwendung ist im Einzelnen in Art. 31 Abs. 2 DBA Japan 2015 geregelt.
4Deutschland wendet das neue Abkommen bei Abzugsteuern, also den nicht auf Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern, auf Beträge an, die ab dem gezahlt werden.
5Werden die Steuern auf Grundlage eines Steuerjahres erhoben, gilt das DBA Japan in Deutschland für Erhebungszeiträume, die ab dem beginnen.
6Für Abzugsteuern wendet Japan das Abkommen wie Deutschland für ab dem zu zahlende Steuern an.
7Im Fall von auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern erfolgt die Anwendung in Japan eb...