DBA-Kommentar
2024
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Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben ergänzend zum Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 10 (Dividenden):
Der Ausdruck „Altersvorsorgeeinrichtung“ bedeutet:
in Deutschland eine als solche nach deutschem Recht errichtete und deutschem Recht unterliegende Altersvorsorgeeinrichtung;
im Vereinigten Königreich nach Teil 4 des Finance Act 2004 erfasste „Pension Schemes“ (außer Sozialversicherungseinrichtungen), einschließlich Versorgungsfonds oder „Pension Schemes“, die durch Versicherungsgesellschaften und Investmentfonds vermittelt werden, deren Anteilseigner ausschließlich „Pension Schemes“ sind.
Die zuständigen Behörden können die Einbezie...