DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 n. F. (Fassung nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom 17.3.2014): Unternehmensgewinne
Erläuterungen
1Art. 7 DBA Großbritannien i. d. F. nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom (n. F.) behandelt die Besteuerung von Unternehmensgewinnen und entspricht Art. 7 OECD-MA 2017, also nach Umsetzung des Authorized OECD Approach (AOA). Das Änderungsprotokoll vom ist am in Kraft getreten.Art. 7 DBA Großbritannien n. F. ist damit bei Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar eines Kalenderjahrs erhoben werden, ab dem anzuwenden. Art. 7 DBA Großbritannien n. F. ist bei der Income Tax und Capital Gains Tax ab dem anzuwenden, bei der Corporate Income Tax ab dem .
2Die Subsidiaritätsklausel des Art. 7 Abs. 4 DBA Großbritannien n. F. schließt Veräußerungsgewinne mit ein. Die Rechtsfolgen für Veräußerungsgewinne, die durch andere Artikel des Abkommens erfasst werden, richtet sich nach diesen Artikeln.