DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 a. F. (in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Protokolls vom 17.3.2014): Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Art. 30 DBA Großbritannien a. F. entspricht wörtlich Art. 28 OECD-MA 2017.
2Art. 30 DBA Großbritannien wurde mit dem Änderungsprotokoll vom revidiert. Die neue Fassung von Art. 30 DBA Großbritannien n. F. ist in Deutschland bei Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar eines Kalenderjahrs erhoben werden (Einkommensteuer), ab dem anzuwenden. In Großbritannien ist Art. 30 DBA Großbritannien n. F. bei der Income Tax ab dem anzuwenden.